„Die Hunderasse Tosa-Inu kommt tatsächlich in Deutschland nur in wenige als 10 Exemplaren vor und ist daher nicht aufgenommen worden. Hamburg orientiert sich damit an Bayern, das ebenfalls beabsichtigt, diese beiden Rassen nicht mehr gesondert in der Verordnung aufzuführen."
Nach $ 1 Absatz 2 der Verordnung wird für folgende Hunderassen eine widerlegbare Vermutung des Gefährlichkeit eingeführt (Anm.: mit allen Schreibfehlern): Bullmastiff, Bullterrier, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espagnol, Mastino Napoletano, Kangal, Kaukasischer Owtscharka". „Absatz 3 enthält eine Regelung für sonstige Hunde, die aufgrund des Einzelfalls als gefährlich anzusehen sind. damit können auch solche Hunde (z. B. Schäferhunde, Dobermann) unter die Verordnung fallen, die im Einzelfall als gefährlich erweisen, deren Rasse aber nicht ohne weiteres als gefährlich anzusehen ist."
So genannte Diensthunderassen, die in der Beisstatistik mit an der Spitze stehen, fehlen hier
(ausser Dobermann). Aber es sind andere Rassen in der Hamburger Liste und weniger als im
Hunderadikalen-Erlass in NRW.
Lesen Sie hierzu auch:
Anmerkungen zur NRW-Verordnung
Im Namen des Volkshunde-Hasses
Notwendige Klarstellungen zum Stichwort "Kampfhund"
Kampfhunde und kein Ende
hundsgemeine Recherche, gezielter Hundehass und die Unfähigkeit, richtige Schlüsse zu ziehen


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