Von Prof. Dr. Irene Stur, Institut für Tierzucht und Genetik an der Veterinärmedizinischen Universität Wien
Die Verpflichtung, einen Hund ausserhalb des eigenen Wohnbereiches ausschliesslich an der Leine und mit Maulkorb zu führen, mag auf den ersten Blick als sinnvolle Massnahme im Rahmen der Gefahrenabwehr erscheinen. Es gibt aber eine Reihe von Argumenten aus dem Bereich des Tierschutzes aber auch der Gefahrenabwehr, die gegen eine solche Massnahme im Rahmen der allgemeinen Prävention sprechen.
Ein ständiger macht es dem Hund unmöglich, sein art- und im Einzelfall auch sein rassetypisches Bewegungsbedürfnis auszuleben. Eine Bewegung ausschliesslich an der Leine ist somit nicht als artgerechte Haltung anzusehen und stellt einen Verstoss gegen das Tierschutzgesetz dar.
Durch die fehlende Befriedigung des Bewegungsbedürfnisses kommt es zu einem Sinken der Reizschwelle. Hunde, die sich ausschliesslich an der Leine bewegen dürfen, werden somit in jedem Fall gefährlicher als Hunde, die sich ausreichend bewegen können. Es ist daher damit zu rechnen, dass der Anteil von Bissvorfällen mit Hunden durch generellen eher steigt als sinkt, wobei voraussichtlich in erster Linie Bissvorfälle in der eigenen Familie, die ja auch jetzt schon den grössten Anteil an Bissvorfällen ausmachen, gehäuft auftreten werden.
Die Aggressionsbereitschaft von Hunden, die an der Leine geführt werden, ist höher als bei frei laufenden Hunden. Dafür sind im wesentlichen zwei Ursachen verantwortlich. 1.) Hunde, die durch die Leine festgehalten werden, haben weniger Möglichkeit einer für den Hund bedrohlich erscheinenden Annäherung durch Menschen andere Hunde oder Objekte auszuweichen. Bei zu starker Annäherung kann es dadurch zu ansonsten vermeidbarer Verteidigungsaggression kommen. 2.) Hunde, die an der Leine geführt werden, fühlen sich durch den Besitzer am anderen Ende der Leine gestärkt.
Das kann im Einzelfall dazu führen, dass sie eine Auseinandersetzung mit einem anderen Hund, der sie ansonsten aus Gründen der Selbsterhaltung ausweichen würden, annehmen, was wiederum eine vermeidbare Gefahrensituation zur Folge hat.
Maulkorbzwang
Ein ständig getragener Maulkorb schränkt wesentliche physische und psychische Funktionskreise ein: Thermoregulation: ein Grossteil der Thermoregulation des Hundes findet über das Hecheln statt, durch das eine Luftbewegung im Bereich der vorderen Atemwege erzeugt wird, die zu einer Kühlung des Blutes in den stark durchbluteten Nasenhöhlen führt. Fehlende Möglichkeit zum Hecheln führt insbesondere in der warmen Jahreszeit zu einem Wärmestau, der insbesondere bei älteren Hunden oder bei Hunden mit einer bestehenden Erkrankung des Herz- Kreislaufsystems bis zum Tod führen kann.
Passform: Bei nicht ideal passendem Beisskorb kommt es zu Druckstellen bzw. zu Scheuerverletzungen der Haut, die allenfalls das weitere Tragen eines Beisskorbes unmöglich machen und damit, bei strenger Auslegung des Beisskorbzwanges ein Ausführen des Hundes nicht mehr möglich erscheinen lassen.
Beide Aspekte sind als Verstösse gegen das Tierschutzgesetz anzusehen.
Verhaltensphysiologische Aspekte
Ein wichtiger Bestandteil der innerartlichen Kommunikation zwischen Hunden stellt die Mimik dar. Ein Maulkorb ist in diesem Sinn als eine Art Maske anzusehen, Hunde können gegenseitig ihre Mimik nicht mehr genau erkennen und daher auch nicht richtig interpretieren, was zu Missverständnissen zwischen Hunden und damit allenfalls wiederum zu vermeidbaren Konflikten führen kann.
Da eine sehr häufige Ursache von Verletzungen von Menschen durch Hunde das Eingreifen in eine Auseinandersetzung zwischen zwei Hunden ist, wird somit durch die Massnahme eines ständigen Maulkorbzwanges die von Hunden ausgehende Gefahr in diesem Bereich erhöht. Zudem ist damit ebenfalls ein Verstoss gegen das Tierschutzgesetz gegeben.
Hunde erleben ihre Umwelt in erster Linie über ihren Geruchssinn; ihre Methode die Gerüche ihrer Umgebung aufzunehmen besteht im Erschnüffeln dieser Umgebung. Durch einen Maulkorb sind die Hunde massiv im Schnüffeln beeinträchtigt, was zu einer Reizverarmung führt und damit eine wesentliche Beeinträchtigung einer artgemässen Lebensqualität darstellt. Auch auf dieser Basis stellt somit ein genereller Maulkorbzwang einen Verstoss gegen das Tierschutzgesetz dar.
in definierten Bereichen ist somit nur vertretbar, wenn genügend Plätze zur Verfügung stehen, an denen sich Hunde frei bewegen können.
Maulkorbzwang ist nur bei gesunden Hunden und zeitlich bzw. örtlich befristet vertretbar, ein genereller Maulkorbzwang im Einzelfall sollte wenn überhaupt nur als letzte Möglichkeit der Sicherung von tatsächlich als gefährlich erkannten Hunden eingesetzt werden und auch in diesen Fällen nur zeitlich befristet bis zur Absolvierung einer korrigierenden Ausbildung.
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©bei der Autorin 2002
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