Die Innenminister-Konferenz (IMK) hat es nun auf der Herbsttagung am 8. November beschlossen: Die bisher landes-unheinheitliche Verordnung der "gefährlichen" Hunderassen wird vereinheitlicht. Fast schon eine Sensation: Thüringen zweifelt an der Eignung einer Rasseliste! Das Land enthielt sich der Stimme. Die Liste wird nur kleiner, dabei in zwei Gruppen geteilt. Im Folgenden der IMK-Beschluss, die Empfehlung des veterinärbeamtlichen Arbeitskreises der Innenministerien an die IMK und die Bitte um eine fachlichen Korrektur vom Bundesverband Praktischer Tierärzte (BPT).
Nun müssen aufgrund dieser Aufforderung der Innenministerkonferenz (IMK) alle dafür zuständigen Länderministerien ihre Landesverordnungen neu fassen, und zwar in Gesetze. Bis die Länder ihre Verordnungen in Gesetze gefasst haben, gelten die bisherigen Regelungen.
Ein hundezeitung.de-Leser: "Als Tierarzt bin ich heute auf eine Pressemitteilung des BPT gestoßen, deren Anlass mich ziemlich wütend gemacht hat. Die Innenministerkonferenz plant danach für vier Hunderassen die unwiderlegbare Gefährlichkeit festzuschreiben. Das bedeutet ohne aktuellen (Beiss-)Anlaß wird hier eine Gesetzesverschärfung eingeführt, die bekanntermaßen kynologisch nicht begründet werden kann. Bisher konnten hier in NRW (und anderen Bundesländern) bekanntlich Hunde durch einen Wesenstest von Maulkorb und Leine befreit werden (aggressive Staffs etc. waren bei diesen Tests die absolute Ausnahme). Das wird zukünftig - weil unwiderlegbar- nicht mehr möglich sein! Maulkorb bis zum Lebensende."
Der Beschluss der Innenministerkonferenz am 8. November 2001
11. Harmonisierung der länderrechtlichen Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden; Musterregelung
Beschluss:
1. Die Länder haben die Auswirkungen der vor über einem Jahr neu geschaffenen oder verschärften Gesetze und Verordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden überprüft und eine vorläufige Bilanz gezogen. Angesichts der zahlreichen unterschiedlichen Regelungsansätze in den einzelnen Ländern bekräftigt die Innenministerkonferenz erneut die im IMK-Beschluss vom 24. November 2000 festgestellte Notwendigkeit einer Harmonisierung. Sie bestätigt die dort (unter Punkt II.) genannten Regelungen, die Grundlage für eine solche Vereinheitlichung sein sollen.
2. Die Innenministerkonferenz nimmt das Eckpunktepapier (freigegeben) der Arbeitsgruppe des Arbeitskreises für Tierschutz und des Arbeitskreises I vom 20. September 2001, das in Erfüllung ihres Auftrages im IMK-Beschluss vom 24. November 2000 (unter Punkt III.) erstellt wurde, zur Kenntnis und hält es für eine geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Länderregelungen.
Protokollnotiz RP und MV: RP und MV halten Ziffer 2 des Beschlusses angesichts der vom rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshof bzw. vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigten Rechtslage zur jeweiligen Landesgesetzgebung für erledigt.
Protokollnotiz TH: Thüringen enthält sich der Stimme. Thüringen hat Zweifel, ob eine Rasseliste nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand geeignet ist, einen Hund als gefährlich oder nicht gefährlich einzustufen. Gleichwohl begrüsst Thüringen die Intention einer Harmonisierung.
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Die Empfehlung der Experten-Arbeitsgemeinschaft "Arbeitsgemeinschaft der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden (ArgeVet) - Arbeitsgruppe Tierschutz" Protokoll der Sondersitzung am 5.September 2001: Beratungsgegenstand: Abschließende Beratungen über eine Vereinheitlichung der Rasselisten unter Berücksichtigung der jüngsten Urteile aus Berlin, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein Anlagen: Rassebeschreibungen "Alano" und "American Bulldog" Erläuterungen: Die bisherigen Beratungen zur Vereinheitlichung der Vorschriften der Länder über gefährliche Hunde wurden - ausgehend von dem Protokoll der Sitzung vom 19. April - fortgesetzt und abgeschlossen. Es bestand mehrheitlich Übereinstimmung in einer Empfehlung an den AK 1 folgende Sachverhalte aufzunehmen: Unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Urteile aus Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein und der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen aus Bayern, Berlin und Rheinland-Pfalz sind bei den gefährlichen Hunden zwei Gruppen zu unterscheiden, die entsprechend ihrer Gefährlichkeit unterschiedlichen sicherheitsrechtlichen Vorschriften unterliegen sollen: Gruppe 1 umfasst die Rassen Pitbull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Hunde dieser Gruppe sind stets als gefährlich einzustufen und dürfen nur mit Erlaubnis gehalten werden. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sollen die Zuverlässigkeit und ein Sachkundenachweis des Hundehalters sowie die Kennzeichnung und der Abschluß einer Haftpflichtversicherung für den Hund sein. Die Sachkunde soll auch von allen Personen, die den Hund regelmäßig ausführen, nachgewiesen werden. Grundsätzlich dürfen diese Hunde nur mit Maulkorb und Leine ausgeführt werden, nach bestandenem Wesenstest/Verhaltenstest kann die Maulkorbpflicht jedoch entfallen. Im Einzelfall - etwa bei nicht bestandenem Wesenstest/Verhaltenstest - können die Unfruchtbarmachung und bei besonderer Gefährdung die Tötung des Hundes erforderlich sein. Ausnahmen von der Anleinpflicht sollen allenfalls auf kommunaler Ebene möglich sein, wenn eine Gefährdung durch den Hund ausgeschlossen ist. Gruppe 2 umfasst die Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Auch die Haltung dieser Hunde soll einer Erlaubnispflicht mit Erlaubnisvoraussetzungen analog der Gruppe 1 unterliegen, sofern ein Wesenstest/Verhaltenstest nicht bestanden wird. In diesem Fall gelten die Hunde wie Hunde der Gruppe 1 als gefährlich. Nach bestandenem Wesenstest/Verhaltenstest, der durch eine Bestätigung der Behörde nachzuweisen ist ("Negativzeugnis"), gelten sie nicht mehr als gefährlich und unterliegen keiner weiteren Reglementierung. Generell sollten Erlaubnisbescheid bzw. Negativzeugnis stets mitgeführt werden. Die Rasselisten sind je nach Vorliegen neuer Erkenntnisse zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Herdenschutzhunde und Hunde der Rassen Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Cane Corso, die teilweise nur in geringer Zahl gehalten werden, was derzeit noch kein abschließendes Urteil über die potentielle Gefährlichkeit zuläßt. Bevor neue Hunderassen in eine Gruppe 1 oder 2 aufgenommen werden, sollte dies einheitlich in einem länderübergreifenden Verfahren festgelegt werden. Sofern sich die Gefährlichkeit solcher Hunde im Einzelfall ergibt, gelten die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Bestimmungen, die Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Einzelfall zulassen. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich auch die Erfassung aller polizeilich bekannt gewordenen Beißzwischenfälle. Beschluß: 1. Abgabe einer Empfehlung an den AK I entsprechend den in den Erläuterungen enthaltenen Sachverhalten 2. Die AfTSCH wird sich im Weiteren damit befassen, welche Anforderungen an den Wesenstest/Verhaltenstest zu stellen sind, damit eine einheitliche Durchführung und die wechselseitige Anerkennung zwischen den Ländern gewährleistet werden kann. Die Mitglieder des Arbeitskreises: Mdirg. Knobs, Ministerium des Innern Brandenburg; LRD Beiß Behörde für Inneres Hamburg; MR Dr. Schoenemann, Innenministerium Nordrhein-Westfalen; Mindir Dr. Lutz, Innenministerium Schleswig-Holstein; MR Unger, Innenministerium Niedersachsen; Mdirg. Veil, Ministerium des Innern Sachsen-Anhalt.Stellungnahme des Bundesverbands Praktischer Tierärzte (BPT)
Sehr geehrte Damen und Herren Minister und Senatoren der Länder,
die am 7./8. November stattfindende Innenministerkonferenz befasst sich u.a. wiederholt mit der Thematik "Gefährlicher Hund bzw. Gefahrenabwehr". Unser Verband hat Kenntnis erhalten, dass der Arbeitskreis 1 des BMLV ein Eckwertepapier als Grundlage für eine Harmonisierung der unterschiedlichen Länderverordnungen erarbeitet hat.
Nach unserer Information enthält das Arbeitspapier eine "engere Rasseliste", in der 4 Hunderassen als unwiderlegbar gefährlich eingestuft und mit Maulkorb- und Leinenzwang belegt sind, sowie eine zweite Liste mit 10-12 widerlegbar gefährlichen Rassen, für die Leinenzwang angeordnet werden soll.
Obgleich die Qualifizierung einer Reihe von Rassen als a priori gefährlich wissenschaftlich nicht haltbar ist, scheint es also dennoch politischer Wille zu sein, Gefahrenprävention über Rasselisten zu betreiben.
Wir erachten es deshalb als dringend notwendig, mit diesem Schreiben nochmals Stellung zu diesem Thema zu nehmen und Ihnen unsere Überlegungen und die daraus resultierenden Forderungen als Diskussionsgrundlage zu übermitteln.
Eindrücklich möchten wir in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Zwangsmaßnahmen die laut Tierschutzgesetz zu gewährleistende artgemäße Haltung verhindern und den Tatbestand körperlichen Leidens (fehlende Bewegungsmöglichkeit, Behinderung der Regulierung der Körpertemperatur durch Hecheln) berühren. Sie sind ethologisch kontraproduktiv, weil durch permanente Leinenführung Sozialkontakt verhindert wird. Fehlender Sozialkontakt und Beschränkung des Bewegungsspielraumes sind aggressionsfördernde Elemente. Ethologisch führt Bewegungsmangel zu einer sinkenden Reizschwelle. Der Hund wird de facto aggressiver.
Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass es sich bei der Gefährlichkeit eines Hundes um ein individuelles Merkmal handelt und es somit gefährliche Hunde quer durch alle Rassen gibt.
Wir fordern deshalb alle Bundesländer auf, bei der Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder die materielle Rechtsausgestaltung einer bundeseinheitlichen Gefahrenverordnung so vorzunehmen, dass sie die Grundnormen des deutschen Tierschutzgesetzes wahrt und wissenschaftlichem Kenntnisstand entspricht.
Im Einzelnen heißt dies: 1. Festlegung eines definierten und auf wissenschaftlicher Grundlage erarbeiteten Wesenstestes. 2. Aufhebung aller Zwangsmaßnahmen für alle Tiere mit bestandenem Wesenstest. 3. Prophylaktische Maßnahmen zur Verhinderung von Aggression durch folgende Regelungen: Sachkunde-Nachweis und Dokumentationspflicht für jeden Züchter standardisierter Wesenstest für alle Zuchthunde (» aggressionsfreie Zucht) Sachkunde-Nachweis für Ausbilder (» aggressionsfreie Ausbildung) 4. Erstreckung des Anwendungsbereiches der Gefahrenverordnung auf individuell gefährliche Tiere durch folgende Regelungen: Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für alle Hunde (» eindeutige Identifizierbarkeit auffällig gewordener Tiere) Anzeigepflicht für auffällig gewordene Tiere standardisierter Wesenstest für auffällig gewordene Tiere, durchzuführen von auf Verhaltenskunde spezialisierten Tierärzten Sachkundenachweis von Haltern auffällig gewordener Hunde über Hundeverhalten, tierschutzrechtliche Vorschriften und Tiergesundheit ggf. strenge, konsequente Reglementierung von Hunden, die als gefährlich begutachtet wurden, und deren Halter 5. Regelungen zum VollzugWir bitten Sie, unsere Gedanken zu überprüfen und in Ihre Beratungen mit einzubeziehen. Für eine konstruktive Zusammenarbeit stehen wir jederzeit zur Verfügung.
Ansprechpartner: Dr. Heinrich Grußendorf (BPT-Vizepräsident und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Kleintiere im BPT) Telefon: (0 54 61) 94 10 - 0
Anm: der Red. Diese Bitte des BPT wurde nicht erhört. hundezeitung.de hat viele Berichte und Kommentare zu diesem Thema in den Rubriken Top Thema, Editorial und Hundekunde verfasst. In der eigenen Suchfunktion (oben links) kann man Stichworte eingeben und wird dann verlinkt.


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