• Gegenstand/Sache/ Hausrat Hund?

    Jüngstes Gerichtsurteil: Ein Haustier ist im Scheidungsverfahren als Hausrat zu behandeln. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig über den Verbleib eines Hundes hervor. Ein Haustier ist also juristisch immer noch ein Gegenstand, eine Sache. Da nützt es oft wenig, wenn seit wenigen Monaten in Deutschland die Tiere im Grundgesetz erwähnt werden.

    Zunächst die kurze Urteilsbegründung über das Verfahren: Bei einer Scheidung gibt es keinen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Hund. Bleibt das Tier bei einem Partner, ist dies endgültig.

    Ein Haustier ist im Scheidungsverfahren als Hausrat zu bezeichnen, kommentiert der ARD-Ratgeber "Recht" und weist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig hin (Aktenzeichen 12( WF 49/98). In der Urteilsbegründung heisst es: Entscheidungen über Gegenstände seien endgültig.

    Das Amtsgericht Bad Mergentheim hingegen hatte zuvor einem Ehepartner ein Umgangsrecht mit dem Hund eingeräumt. Dies sei wichtig für das Tier, so lautet die Urteilsbegründung.

    So sinnvoll das Ausbleiben eines Gezänks zwischen geschiedenen Partnern für das hin- und hergerissene Haustier (wobei das für Kinder noch sensibler ist) sein mag: ein höheres Lebewesen wie ein Hund als Gegenstand, als Hausrat zu erklären ist eine schlichte Diffamierung, erhellt aber die Respektlosigkeit von hochinstanzlichen Gesetzeshütern vor Tieren.

    In Deutschland und Österreich ist das Tier seit 1988 bzw. 1990 keine Sache mehr im Zivilrecht. Frankreich hat verschiedene Gesetzesbestimmungen und Gerichtsentscheide, die der Mensch-Tier-Beziehung viel stärker entsprechen als etwa die Schweiz. Der Zürcher Tierschutz unterstützt eine Initiative, wonach auch in der Schweiz das Tier keine Sache mehr sein dürfe.

    Noch 1999 lehnte der Rechtsausschuss des Nationalrats dies ab und argumentierte ganz ähnlich in Eigentumsfragen wie das Oberlandesgericht Schleswig.

    Der Schweizer Bundesrat findet: Tiere sind keine Sache. Der volle Text der eidgenössischen Pressestelle: "Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die auf dem römischen Recht beruhende Auffassung, dass das Tier eine Sache sei, dem heutigen Empfinden nicht mehr entspricht.

    Der Schweizer Rechtsanwalt und Geschäftsführer der "Stiftung für das Tier im Recht", Dr. iur. Antoine F. Goetschel, nach der Änderung des Gesetzes: "Damit wird das Tier in der Schweiz mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im Zivilrecht nicht mehr als Sache gelten. Auch werden zeitgemässe Normen im Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Schuldbetreibungsrecht und Strafrecht dem Tier eine stark verbesserte Stellung einräumen. So wird etwa das Gericht ein Heimtier der Person zuteilen können, welches für die bessere Haltung und Pflege garantieren kann. Künftig werden auch Tierarztkosten bei Verletzung oder Töten eines Tieres geschuldet sein, sofern sie den Anschaffungswert des Tieres in einem vernünftigen Rahmen übersteigen. Und der Tier haltenden Person wird der Affektionswert des Tieres als Schadensposten angerechnet. Verloren gegangene Tiere sind neu einer von den Kantonen zu bezeichnenden Fundstelle zu melden und können innert zwei Monaten nach der Meldung vom Finder ersessen werden. Die Frist von fünf Jahren wurde also drastisch reduziert und die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Tier wieder zu finden. Tiere gelten auch im Strafrecht nicht mehr als Sache, unterstehen aber weiterhin dem strafrechtlichen Schutz als Tiere. Und Heimtiere dürfen neu nicht mehr gepfändet werden."

    Auch die Europäische Gemeinschaft bezeichnet nun Tiere als Tiere und nicht mehr als landwirtschaftliche Erzeugnisse.

    Wo klafft da in Deutschland eine Vorschrift, eine Lücke in Gesetzbüchern, wonach dies bei Scheidungen wieder zur Sache, zum Hausrat hergewürdigt werden soll? Gibt das Tierschutzgesetz auch in der juristischen Beschreibung eines Tiers nicht mehr her als Begründung?

    Der Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen, Dr. med. vet. Karl Fikuart, schrieb im Pressedienst der Bundestierärztekammer: "Tatsächlich lässt die Ausfüllung der neuen Norm im Alltag auch nach mehr als zehn Jahren nach ihrem Inkrafttreten noch viele Wünsche offen. Wenn Schadenersatzansprüche aus strafbaren Handlungen wie Tötung oder Verletzung eines Tieres geltend gemacht werden, wird zivilrechtlich nach wie vor von "Sach"-Beschädigung ausgegangen. Nach geltendem Recht wird also nur der "Wiederbeschaffungswert" als Ersatzanspruch anerkannt. Dagegen wird z. B. in Frankreich in gleich gelagerten Fällen dem Tierhalter eine Entschädigung im Sinne eines "Affektionswertes" (Anm. der Red.: Affekt: Erregung des Gefühls) zugesprochen. Dort wird eindeutig die emotionale Mensch-Tier-Beziehung berücksichtigt."

    Dass Tiere in Deutschland im Jahre 2002 nun als schützenswertes "Staatsziel" im Grundgesetz aufgenommen wurden, ändert nichts an der Einschätzung mancher Eigentumsfragen, die sich um Tiere drehen. Der bislang nur gesetzlich geregelte Tierschutz erhält durch den Verfassungsrang zwar gleiche Bedeutung wie andere Verfassungsgrundsätze. So muss er künftig gegen die gleichwertige Forschungs- und Kunstfreiheit abgewogen werden. Laut Grundgesetz muss nun dem Gebot eines sittlich verantworteten Umgangs des Menschen mit Tieren Rechnung getragen werden.

    Aber die alte Definition, damit Einstellung und Behandlung von Tieren als Sache, als Gegenstand, als Hausrat, die bleibt eine dringend zu erledigende Hausaufgabe von Gesetzesmachern. Was schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 90 bei "Begriff der Sache"?: "Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände."

    Siehe auch das neue Gewährleistungsrecht, das bei Kaufverträgen von Tieren gilt und der Vertragsvergleich von RA Torsten Göttel im Artikel "Vertrags-Vergleich"

    Tier-Fachverständige, wie auch immer sie in welcher Qualität und Unabhängigkeit geprüft sein mögen, gibt es nicht. Es gibt immer noch nur Sachverständige.

    Wann wird mensch je verstehn?

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